AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

Für dieses und alle Folgegeschäfte und Verträge zwischen der Firma RAUM – Veranstaltungstechnik Inh. Stefan Schmidt (nachstehend RAUM) mit dem Käufer oder Mieter gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Unsere AGB gelten uneingeschränkt soweit keine schriftliche Individualvereinbarung vorrangig ist. Die AGB gelten spätestens: mit Entgegennahme der Ware oder Vermietobjekte durch den Käufer, Mieter oder Auftraggeber, mit Annahme eines Angebotes aus unserer jeweils aktuellen Vermietpreisliste oder einer schriftlichen oder mündlichen Auftragsbestätigung als angenommen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen durch Individualabrede bedürfen beiderseits der Schriftform. Entgegenstehende AGB sind nur dann bindend, wenn diese schriftlichvon RAUM anerkannt werden. Schweigen auf entgegenstehende AGB gilt nicht als Anerkennung. Alle Leistungen der Firma RAUM ihrer Mitarbeiter und/oder von RAUM beauftragter Dritter erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Für den Fall der Vermietung von Material, bei welcher RAUM das Personal stellt, gilt: Die Haftung von RAUM-Veranstaltungstechnik, bei Totalausfall des Materials beschränkt sich maximal auf den anteiligen Tagesmietzins des jeweiligen Materials. Darüber hinaus gehende Ansprüche bestehen grundsätzlich nicht. Die AGB befinden sich in unseren Preislisten und sind in den Geschäftsräumen ausgehangen. Der Auftraggeber hat sich vor seinen Vertragsabschlüssen über den neuesten Stand der AGB erkundigen. Kundendaten werden in EDV Anlagen in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz gespeichert. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen der technischen Angaben und des Programmangebots vorzunehmen, ohne es öffentlich bekannt zu geben.
des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist RAUM berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Zusammenstellungen von technischem Material und Licht- /Video-/ Tonkonzepte sind geistiges Eigentum des Verfassers und die Verwendung sowie die Weiterreichung an Dritte bedarf der Erlaubnis.

2.1 Vermietung

Die Vertragsgegenstände insb. Vermietmaterial (nachstehend VM) bestehen in der Regel aus Einzelteilen und müssen für die Benutzung montiert werden. Soweit die Firma RAUM den Aufbau und die Anlieferung von VM übernommen hat, schuldet sie die Gebrauchsüberlassung des aufgebauten Vertragsgegenstands.
Wird der Aufbau/ die Montage des VM nicht von der Firma RAUM übernommen, so schuldet sie nur die Gebrauchsüberlassung an den entsprechenden Einzelteilen über den vereinbarten Vermietzeitraum. RAUM ist berechtigt, die übernommene vertragliche Leistung ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. RAUM ist nicht verpflichtet, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, es sei denn dies wurde schriftlich vereinbart. RAUM ist berechtigt, einen anderen als den gemieteten Gegenstand zu liefern, wenn dieser im Bezug auf den nach dem, bei dem Vertrag vorausgesetzten oder vereinbarten, Zweck den gleichen Funktions- und Leistungsumfang bietet und daher für den Auftraggeber zumutbar ist. RAUM haftet als Besitzer einer Sache nicht für Schäden welche während der Vermietung durch diese Sache verursacht werden. Aufbauten, auch durch RAUM errichtete müssen durch einen vom Auftraggeber bestellten Sachverständigen der jeweiligen entsprechenden Gesetzen und Vorschriften geprüft und nach Bedarf abgenommen werden. Der Mieter / Auftraggeber erkennt durch die Annahme des VM an, dass er das Material in Ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel übernommen hat. Der Mieter / Auftraggeber ist verpflichtet, das VM schonend zu behandeln und alle für die Benutzung des Materials bestehenden und zur Zeit der Mietdauer gültigen Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Installationen, auch durch RAUM errichtete, sind vom Auftraggeber auf Sicherheit nach allen gültigen Vorschriften zu prüfen, für Sach – und Personenschäden durch unsachgemäße Installationen haftet der Mieter / Auftraggeber. Der Mieter / Auftraggeber verpflichtet sich, das Material ordnungsgemäß zum jeweiligen Neuwert zu versichern. Für Verluste und Schäden an der Mietsache, die nicht durch normalen Verschleiß entstanden sind, haftet der Mieter. Dies gilt auch für Beschädigungen durch Zuschauer und Dritte, sowie durch unsachgemäße Bedienung durch den Mieter / Auftraggeber oder dessen Beauftragte. Der Vermieter gewährleistet dem Mieter den technisch funktionsfähigen Zustand der Anlagen. Der Mieter verpflichtet sich, das Material in dem von Ihm übernommenen Zustand am vereinbarten Tag und Ort und zur vereinbarten Zeit zurück zu geben. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Materials verpflichtet den Mieter zu Ersatz des RAUM entstehenden Schadens.

2.1.2 Beginn der Mietzeit

Die Mietzeit beginnt an dem Tag, der zwischen den Parteien gesondert vereinbart wurde.
Ist ein kein genauer Tag für den Beginn der Mietzeit vereinbart, beginnt sie mit dem Tag, an dem das Vertragsobjekt während der üblichen Geschäftszeiten oder einem
anderem Zeitpunkt mit dem sich der Auftraggeber einverstanden erklärt hat, bei diesem eintrifft. Wird das Vertragsobjekt nicht von der Firma RAUM angeliefert, beginnt die Mietzeit, wenn hierüber keine abweichende Einigung erzielt wurde, mit dem Zeitpunkt, in dem das VM vom Auftraggeber abgeholt wird oder es einem unabhängigen Spediteur übergeben wird. Wird das Vertragsobjekt auf Wunsch des Auftraggebers vor dem bestimmten Zeitpunkt abgeliefert, dem Spediteur übergeben oder vom Auftraggeber abgeholt, beginnt die Mietzeit in diesem Zeitpunkt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses beginnt mit dem ersten Tag der Mietzeit.

2.1.3 Ende der Mietzeit

Die Mietzeit endet zu dem vertraglich gesondert bestimmten Zeitpunkt. Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so endet die Mietzeit zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach diesen AGB von einer Vertragspartei wirksam gekündigt wurde. Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge können wie folgt gekündigt werden:
wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; wenn der Mietzins nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis endigen soll. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Wird nach dem Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache von dem Auftraggeber fortgesetzt, so verlängert sich das Mietverhältnis nicht gemäß § 568 BGB. Der Auftraggeber bleibt aber, wenn er nach dem Ende der Mietzeit seiner Rückgabeverpflichtung nicht nachkommt, in jedem Fall gemäß § 557 I 1 BGB für die Dauer der Vorenthaltung gegenüber RAUM verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu bezahlen. Weitere Schadensersatzansprüche der Firma RAUM, die auf der vom Auftraggeber zu vertretenden verspäteten Rückgabe beruhen, bleiben hiervon unberührt.

2.1.4 Benutzung der Mietsache

Das Vertragsobjekt darf vom Auftraggeber nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck erfolgen. Das Vertragsobjekt darf ohne schriftliche Zustimmung der Firma RAUM nicht an einem anderen als dem vereinbarten Ort verwendet werden. Der Auftraggeber ist zur Untervermietung bzw. Weitergabe des Vertragsgegenstands an Dritte nicht berechtigt. Hat der Auftraggeber die Bedienung des Vertragsgegenstands selbst übernommen, so verpflichtet er sich, diesen nur von qualifizierten Fachkräften bedienen lassen. Das VM darf nur in der vom jeweiligen Hersteller oder der von RAUM vorgesehenen Weise genutzt und bedient werden. Der Auftraggeber hat bei Benutzung des VM alle Instruktionen des Herstellers und der Firma RAUM zu beachten und desgleichen auch die technischen Instruktionen der Firma RAUM und ihrer Mitarbeiter zu befolgen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Justierungen oder Veränderungen am VM vorzunehmen, Reparaturen an dem Gerät durchzuführen, oder zu versuchen. Firmenzeichen und Kennnummern des Herstellers, sowie insb. der Firma RAUM, Normschilder und sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf dem VM zu belassen. Soweit die Firma RAUM die Bedienung des Vertragsgegenstands übernommen hat, darf der Auftraggeber oder dritte Beauftragte ihn nicht selbst bedienen es sei denn, das VM ist für diesen Zweck bestellt oder eingerichtet.

2.1.5 Pflichten / Eigenverantwortung des Mieters / Auftraggebers

Der Auftraggeber hat bei Pfändung des VM der Firma RAUM unverzüglich Anzeige zu machen und das Pfändungsprotokoll zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger, Vermieterpfandrechtler, usw.) Rechte an dem VM geltend gemacht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Firma RAUM während der Mietzeit auftretende Schäden oder Verluste des Mietobjektes unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber garantiert, die notwendigen Voraussetzungen für die reibungslose Installation und den Betrieb der Anlage zu schaffen, insbesondere die Bereitstellung der geforderten Stromanschlüsse, der notwendigen Stellflächen und Podeste für Geräte und Personal, die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Einbauten in den Veranstaltungshallen, wie Zügen, Hängepunkten, Kabelschächten, etc., sowie nach Vereinbarung, die Bereitstellung von fachkundigen Auf- und Abbauhelfern in ausreichender Anzahl. Bei Nichterfüllung zahlt der Auftraggeber den Zusatzaufwand. Sollte es sich bei besagter Veranstaltung um eine Freiluftveranstaltung handeln, hat der Auftraggeber für einen professionellen Wetterschutz der Bühnen, der Lautsprecherplätze sowie des Mischpultplatzes zu sorgen. Ist dieser Wetterschutz nicht vorhanden oder nur unzureichend, hat RAUM das Recht seine Leistung zu verweigern. Der Auftraggeber sorgt für die sichere Lagerung und Bewachung des gesamten bereitgestellten Materials zwischen An- und Abtransport. Bei den Veranstaltungen trägt der Auftraggeber die Kosten für eine angemessene Verpflegung und, bei mehrtägigen Veranstaltungen, Unterbringung des Montage und Bedienpersonals. Der Auftraggeber hat das VM auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden etc. ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, oder kann die Veranstaltung durch höhere Gewalt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt werden, so trägt der Mieter die Kosten wie folgt: 30 Tage vor dem Tag der Veranstaltung 10% der vereinbarten Gage/Miete.

14 Tage vor dem Tag der Veranstaltung 20% der vereinbarten Gage/Miete.
7 Tage vor dem Tag der Veranstaltung 35% der vereinbarten Gage/Miete
weniger als 7 Tage vor der Veranstaltung 50% der vereinbarten Gage/Miete

2.1.6 Kautionen

Kautionen werden dem Mieter nach Wiedereingang der Geräte inklusive allen Zubehörs in unversehrtem Zustand zurückgezahlt. Bei verspäteter Rückgabe der Geräte wird ein zusätzlicher Mietbetrag nach Maßgabe der gültigen Vermietpreisliste von RAUM fällig, der von der Kaution einbehalten wird. Restbeträge werden dann dem Mieter erstattet, eventuelle Minusbeträge mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung gestellt. Gibt der Mieter das VM defekt zurück, so wird RAUM die Kaution einbehalten und die defekten Mietgegenstände reparieren lassen bzw. im Falle der Unmöglichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur Ersatzgeräte kaufen. Der Mieter ist dann verpflichtet, RAUM den Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes abzüglich der hinterlegten Kaution zu entrichten.

2.1.7 Rückgabe des Vertragsgegenstandes

Der Auftraggeber hat den Vertragsgegenstand der Firma RAUM in dem Zustand zurückzugeben, der dem Anlieferungszustand des Gerätes unter Berücksichtigung der durch den vertragsmäßigen Mietgebrauch entstandenen Wertminderung entspricht. Wurde der Vertragsgegenstand dem Auftraggeber in aufgebautem Zustand zum Gebrauch überlassen, so ist er im gleichen Zustand zurückzugeben. Ist Gegenstand des Vertrages nur die Üeberlassung des Gebrauchs einzelner Teile, so müssen diese in gleicher Weise verpackt und zerlegt zurückgegeben werden, wie sie übernommen wurden. Mit der Rücknahme des Vertragsobjektes bestätigt die Firma RAUM nicht, dass diese ohne Mängel übergeben wurden. RAUM behält sich ausdrücklich vor, das MV eingehend zu prüfen. Nicht zerlegte, verpackte, abgebaute Teile werden durch RAUM auf Kosten des Auftraggebers abgebaut und verpackt (Punkt 5. Dieser AGB).

2.2 Verkauf

Der Verkauf von Waren findet unter den aktuellen gesetzlichen Vorgaben für gewerbliche Abnehmer insb. bezgl. Garantieleistungen und Rücknahme statt. Für gebrauchte Waren gilt eine Gewährleistungsfrist von 14 Tagen auf die Funktion. Alle Waren/Warenlieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Punkt 2.2.1) Bei Schäden durch den Auftraggeber welche bis zur vollständigen Bezahlung verursacht wurden haftet der Auftraggeber zum Neuwert der jeweiligen Sache. RAUM haftet als Besitzer, durch den Eigentumsvorbehalt (Punkt 2.2.1), einer Sache nicht für Schäden die durch diese Sache verursacht wurden. Aufbauten/Installationen, auch durch RAUM ausgeführte, müssen durch einen vom Auftraggeber bestellten Sachverständigen der jeweilig entsprechenden Gesetzen und Vorschriften geprüft und nach Bedarf abgenommen werden.

2.2.1 Eigentumsvorbehalt

An gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum bis zur völligen Tilgung des Kaufpreises sowie aller unserer Forderungen im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand vor. Während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes trägt der Auftraggeber die volle Gefahr an dem Gegenstand, insbesondere auch die Gefahr des Abhandenkommens, des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, instand zu halten und RAUM bei Pfändung, Beschädigung oder Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber ist trotz unseres Eigentumsvorbehaltes zur Verwendung unserer Waren in seinem ordentlichen Geschäftsbetrieb berechtigt, solange er sich uns gegenüber nicht im Verzug befindet. Er darf seinerseits die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern, so dass RAUM Vorbehaltseigentümer bleibt. Sollte gleichwohl wegen Zuwiderhandlung des Auftraggebers das Vorbehaltseigentum durch die Weiterveräußerung erlöschen, so tritt an seine Stelle die daraus dem Auftraggeber erwachsene Forderung gegen seinen Kunden, die dann RAUM zusteht. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Zuwiderhandlung des Auftraggebers bleibt RAUM im Übrigen vorbehalten. Solange die gelieferte Ware nicht vollständig Eigentum des Auftraggebers ist, haben wir Zutrittsrecht zu den von uns gelieferten Waren.

2.2.3 Mängel und Gewährleistung

Die gelieferte Ware ist beim Empfang sofort zu prüfen. Beanstandungen sind schriftlich zu rügen. Bei offensichtlichen Mängeln muss die Rüge bis spätestens vierzehn Tage nach Empfang der Ware bei uns eingehen. Wird diese Frist nicht eingehalten, geht der Auftraggeber des Rügerechts verlustig und kann Gewährleistungsansprüche nicht geltend machen. Transportschäden sind keine Garantieschäden. Bei berechtigter und begründeter Beanstandung sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Käufer ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet. Soweit bei der Installation komplexer Licht-, Steuerungs- und Netzwerksysteme RAUM die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer bzw. Auftraggeber als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon, sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen, nur in Zustimmung von RAUM vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden, gleich welcher Art, die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers bzw. Auftraggebers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird von RAUM nicht übernommen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten mit Ablieferung der Ware bei dem vom Auftraggeber angegebenen
Bestimmungsort / Lieferadresse, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen, in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Ware, die nicht neu und damit gebraucht ist, ist die Mängelhaftung unter Anwendung von 2.2 ausgeschlossen.

3. Lieferung

3.1 Lieferung und Lieferzeit

Sollte der Firma RAUM aus einem von ihr zu vertretenden Grunde die Lieferung unmöglich sein, oder Leistungsverzug eintreten, so kann der Besteller bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit Schadenersatz nur wegen des unmittelbaren Schadens verlangen. Rücksendungen gelieferter Waren ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis werden auch bei beanstandeter Ware nicht angenommen. Transportkosten und Transportgefahr trägt in diesem Fall der Auftraggeber. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist. Für ein Verschulden unserer Lieferanten steht RAUM nicht ein. Unter Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber sind wir berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Käufer/Auftraggeber, als auch RAUM hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus aus einem der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt.

3.2 Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers/Auftraggebers und nach unserer Wahl per Bahn, Post oder Spedition. Transportversicherung erfolgt durch uns nur bei schriftlicher Vereinbarung auf Kosten des Käufers. Sobald wir Beanstandungen im Zusammenhang mit dem T ransport geltend machen, geschieht dies nur für Rechnung und auf Kosten des Auftraggebers.

4. Zahlung

4.1 Preise

Unsere Preise verstehen sich in Euro, Netto zzgl. MwSt. (aktuell 19%). Unsere Angebote sind stets freibleibend. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten. Es kommen die am Tag der Auftragserteilung gültigen Preise zur Anwendung. Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart ab Lager Elmenhorst. Kosten für Transport und ggf. Transportversicherung insb. Zusätzliche gehen zu Lasten des Auftraggebers (3.). Preisänderungen auf Grund von z.B. Wechselkursschwankungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. RAUM aktualisiert seine Preis-Datenbank so oft wie möglich. Falls sich nach Angebotsabgabe ein Preis erhöht hat, informiert RAUM den Käufer und wartet vor Auftragsausführung seine Zustimmung ab.

4.2 Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung gegen Nachnahme/Barzahlung. Rechnungen sind in einer für uns spesenfreien Weise zu begleichen. Wird bei vereinbartem Lastschrifteinzug oder bei Scheckzahlung eine Lastschrift oder ein Scheck nicht eingelöst, so trägt der Käufer/Mieter/Auftraggeber die RAUM hierdurch entstandenen Kosten. Alle weiteren Lieferung, auch Rückstandsauflösungen erfolgen nur noch gegen Nachnahme/Barzahlung. Dies berechtigt den Kunden nicht zur Annahmeverweigerung, auch der Kaufvertrag bleibt bestehen. Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt rein netto zahlbar.

4.3 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Käufer/Mieter/Auftraggeber ist RAUM berechtigt, für alle noch ausstehenden Leistungen Vorauszahlung zu verlangen, Verzugszinsen zu berechnen und alle offen stehenden Rechnungsbeträge, sofort gegen Barzahlung fällig zu stellen, Sicherheitsleistungen zu verlangen und/oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Die Verzugszinsen richten sich nach dem Durchschnitt der Kontokorrentzinsen der Banken und werden mit 15% p.A. Festgesetzt. Der Käufer/Mieter/Auftraggeber ist nicht berechtigt wegen Gewährleistungsansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder nicht anerkannte Gegenforderungen zu verrechnen. Diese Rechte stehen der Firma RAUM auch zu, wenn der Auftraggeber mit Leistungen aus anderen zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen in Verzug kommt. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele kann die Firma RAUM das Zurückbehaltungsrecht auch dann ausüben, wenn den Auftraggeber kein Verschulden trifft. Erfolgt bei Vermietungen die Zahlung nicht wie vereinbart, hat RAUM das Recht, seine Dienstleistung zu verweigern. Dabei wird vereinbarte Preis jedoch weiterhin erhoben.

4.4 Aufrechnung

Die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder von RAUM schriftlich anerkannt.

4.5 Zurückbehaltungsrechte

Wegen Ansprüchen aus anderen Rechtsbeziehungen als dem jeweiligen Vertragsverhältnis steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

5. Schadensersatz

Von Ansprüchen Dritter, die auf einem nach diesen AGB von der Firma RAUM nicht zu vertretenden Umstand beruhen und die vom Auftraggeber gemäß dieser AGB zu vertreten sind, hat der Auftraggeber die Firma RAUM freizustellen. Hat der Auftraggeber den Verlust oder technischen bzw. wirtschaftlichen Totalschaden eines ihm überlassenen Gegenstands zu vertreten, so ist vom Auftraggeber als Schadensersatz für den bis zur Ersatzbeschaffung (2.1.6) zu erwartenden Nutzungsausfall der für diesen Gegenstand vereinbarte Mietzins für 6 Tage seit der Anzeige des Untergangs geschuldet. Sind nach dem Vertrag nach der Anzeige durch den Auftraggeber noch Mietzahlungen geschuldet, so werden diese auf die Schadensersatzpauschale angerechnet, bleiben im Übrigen aber unberührt. Ist der Gegenstand Teil eines ebenfalls überlassenen größeren Gegenstands, der selbständig nicht nutzbar ist, so ist der für den gesamten Gegenstand vereinbarte Mietzins für die Schadensersatzpauschale ausschlaggebend. Behebt die Firma RAUM einen Mangel durch Ihre eigenen Mitarbeiter, so berechnet sich der Schadensersatz nach Zeitaufwand gemäß dem Nettostundensatz von 25,00€. Befindet sich das Vertragsobjekt bei Rückgabe nicht im ordnungsgemäßen Zustand nach 2.1.6 sowie 2.1.7 dieser AGB (z. B. wenn Verschmutzungen vorhanden sind, Kabel nicht, bzw. nicht ordnungsgemäß aufgewickelt wurden oder ein sonstiger, nicht zur vertraglichen Leistung gehörender Mehraufwand entstanden ist), wird der hierdurch entstehende Aufwand zum Nettostundensatz von 25,00€ abgerechnet. Der Auftraggeber kann den Nachweis eines geringeren Schadens führen. Für die Firma RAUM ist der Nachweis eines höheren Schadens zulässig.

6. Schlussvorschriften

6.1 anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Mieter / Veranstalter / Auftraggeber / Käufer und Raum-Veranstaltungstechnik gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

6.2 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Rostock, soweit es sich beim Käufer um einen Vollkaufmann im Sinne des § 38 I ZPO, juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Erfüllungsort ist Rostock.

6.3 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist sodann durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

Stand: 01.04.2016